GmbHs mit mehreren Gesellschaftern sind besonders gefährdet, da die Gesellschafter sich in einer „falschen Sicherheit“ wähnen. Der Irrglaube ist: „Wenn ich als Gesellschafter ausfalle, dann macht mein Partnergesellschafter weiter und umgekehrt – also: bei uns ist alles sicher“.
Die Realität sieht anders aus: es tritt häufig etwas ein, womit die Gesellschafter überhaupt nicht gerechnet haben: Wenn einer der Gesellschafter plötzlich nicht mehr für sich selbst und seine Geschäftsanteile handeln kann – häufig z.B. durch einen plötzlichen Schlaganfall, Unfall – und für diese Situation zuvor nicht durch entsprechende Vollmachten etwas geregelt wurde, dann wird das zuständige Betreuungsgericht für den Betroffenen einen betriebs- und zumeist auch branchenfremden Berufsbetreuer bestellen. Der verbleibende Gesellschafter hat dann quasi einen „neuen“ Gesellschafter an Bord. Alle (!) künftigen Entscheidungen und Beschlüsse müssen gemeinsam mit dem fremden Betreuer gefasst werden. Zu einigen Entscheidungen muss der Betreuer sogar in einem offiziellen Verfahren das Betreuungsgericht anrufen. Die situative Handlungsfähigkeit und geschäftliche Vertraulichkeit sind verloren.
Die gute Nachricht: Mit sehr wenig zeitlichem Aufwand können die passenden Handlungsvollmachten, Anweisungen und Gesellschafter-Vertreterregelungen erstellt werden, die dafür sorgen, dass im Notfall die eigenen festgelegten Vertreter und Vertrauenspersonen handeln können und dürfen und kein Betreuer gerichtlich bestellt wird. Der Gesellschafterkreis bleibt frei von ungewollten Fremden, die mitbestimmen.
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Danach können Sie die Erstellung Ihres individuellen Notfallplans starten. Wichtig ist dabei, die Gesellschaftsverträge auf Vertretungshemmnisse zu prüfen und sich Gedanken über die richtigen Vertreter aus der Familie und dem Mitarbeiterkreis auszuwählen.
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